Noch befindet sich das sg. Mietrechtsnovellierungsgesetz im parlamentarischen Verfahren. Das heißt: Es sind immer noch inhaltliche Korrekturen am Gesetzentwurf möglich.
Die finale Abstimmung im Bundestag soll voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar stattfinden.Der Immobilienverband Deutschland IVD geht davon aus, dass das Gesetz frühestens ab 1. April 2015 gelten könnte – wenn alles nach Plan läuft.
Wichtig; Aktuell dürfen Immobilienmakler also wie gehabt die Provision vom Mieter verlangen.
Das bedeutet das Bestellerprinzip
Tritt das Bestellerprinzip so in Kraft wie im Gesetzentwurf vorgesehen, muss derjenige den Immobilienmakler zahlen, der ihn auch beauftragt hat. Für einen Mieter würde das in Zukunft bedeuten: Nur wenn er den Makler explizit beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu suchen, und ermietet diese Wohnung auch, zahlt er Provision. Umgekehrt gilt: Beauftragt der Vermieter den Makler, zahlt der Mieter keine Provision, sonder der Wohnungseigentümer.
Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienverkauf
Wichtig zu wissen ist, dass das Bestellerprinzip ausschließlich für Vermietungen gelten soll. Wird eine Immobilie vekrauft, kann nach wie vor frei bestimmt werden, wer den Makler bezahlen muss.
Was sich beim Bestellerprinzip noch ändern könnte
Der Fachausschuss des Bundesrats möchte, dass das Bestellerprinzip praxistauglicher gestaltet wird. der Gesetzentwurf regelt nämlich die folgende Konstellation nicht: Mehrere Mietinteressenten mit vergleichbaren Suchaufträgen treten an den Makler heran. Dies könnte dazu führen, dass der Makler zwar eine Immobilie vermittelt, aber keinen Anspruch auf eine Provision hat. Die Bundesregierung hat anklingen lassen, dass sie diesen Umstand prüfen wird.
Stand 14.01.2015 Immowelt.de