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Was bei der Abrechnung zulässig ist

Die Abrechnung der Betriebskosten muss gesetzliche Vorgaben erfüllen. Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben – ein Überblick.

Kaum ein Thema entzweit Mieter und Vermieter so oft wie die Nebenkostenabrechnung. Mal sind einzelne Positionen strittig, mal die Zustellung der Abrechnung, der Verteilerschlüssel oder die Höhe der Nachzahlung. Die häufigsten Streitfragen:

Abrechnungsfrist

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungsjahres zugehen. Danach kann der Vermieter keine Nachzahlung verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er die Rechnungen des Versorgungsunternehmens nicht rechtzeitig erhält.

Zustellung

Die Abrechnung über 2011 muss bis 31.Dezember 2012 zugegangen sein. Ein typischer Fall: Der Mieter erklärt, keine Abrechnung erhalten zu haben. Der Vermeter hält dagegen, er habe die Abrechnung – im Beisein eines Zeugen – in den Briefkasten der Post geworfen. Reicht das als Nachweis? Nein. Die Vermieterseite muss den korrekten Zeitpunkt des Zugangs, also den ordnungsgemäßen Zugang als solchen konkret beweisen können. Dass und wann die Betriebskostenabrechnung zu Post gegeben worden sei, reiche nicht aus.

Kürzung der Rechnung

Gibt es Unstimmigkeiten über die Abrechnung und der Vermieter gibt nicht nach, ist der Mieter versucht, die Vorauszahlungsbeträge für die Betriebskosten einzubehalten. Darf er das? Nein. Es kann aber ein Zurückbehaltungsrecht am Nachzahlungsbetrag oder an einem Teil des Nachzahlungsbetrags in Betracht kommen. Kürzt der Mieter die laufenden Vorauszahlungen und summiert sich der Betrag am Ende auf mehr als zwei Monatsmieten, riskiert er sogar eine Kündigung.

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